Auf Betreuungsrecht-Lexikon finden Sie wichtige Informationen, hilfreiche Formulare und Texte zum Thema rechtliche Betreuung.

Wissenswertes und Links zum Thema rechtliche Betreuung.

Wie kann ich eine rechtliche Betreuung für mich selbst beantragen oder einen Angehörigen anregen?

Wenden Sie sich zuerst an das Betreuungsamt/ Betreuungsbehörde ihres Landratsamtes oder ihrer Stadt. Dort können Sie sich zum Thema informieren. Ein Antrag auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers stellen Sie bei ihrem zuständigen Amtsgericht.

Hilfestellung bietet auch der Sozialdienst ihres Krankenhauses oder der ggf. eine Pflegeeinrichung.

Wichtige Informationen finde Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz

 

Was sind die Vorraussetzungen einer Betreuerbestellung?

Eine rechtlicher Betreuer, oder eine rechtliche Betreuerin kann für Personen bestellt werden, die

  • volljährig sind
  • eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben oder psychisch krank sind
  • wegen der Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können
  • keine Bevollmächtigung besteht (oder die bevollmächtigte Person überfordert ist)
  • andere Hilfen nicht vorhanden oder ausreichend sind
  • vgl. § 1896 BGB

 

Wer kann die Betreuung für mich, oder meinen Angehörigen übernehmen?

Die Betreuung kann von einem Angehörigen übernommen werden. Er muss in der Lage sein, die Betreuung ordentlich zu führen. Sollte aus der Familie oder dem Verwandtenkreis niemand in Frage kommen, kann ein Betreuer bestellt werden, der die Betreuungen ehrenamtlich ausführt. Erst, wenn kein Angehöriger oder eine andere Person zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden kann, wird ein Berufsbetreuer bestellt. Die Person, für welche der Betreuer bestellt wird, kann einen Betreuer selbst vorschlagen. vgl. §§ 1898 Abs. 2, 1897 BGB

 

Welche Aufgaben hat der Betreuer?

Der Betreuer muss innerhalb der bestellten Aufgabenkreise die Angelegeneheiten der betreuten Person erledigen und auf eine Besserung der Lebenssituation hinwirken.  vgl. § 1901 BGB

Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt und muss innerhalb der bestellten Aufgabenkreise tätig werden. Aufgabenkreise sind bspw.: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Eine Betreuung für alle Angelegenheiten ist selten. Es wird davon ausgegangen, dass die betreute Person trotz Behinderung oder psychsicher Erkrankung kompetent ist. Daher wird durch ein ärztliches Gutachten genau geprüft, was die betreute Person selbst kann und bei welchen Angelegenheiten die Person Unterstützung benötigt. Vgl. § 1896 Abs. 2 BGB

 

Werde ich entmündigt, wenn ich einen Betreuer habe?

Nein. Entmündigung gibt es in Deutschland nicht mehr. Die betreute Person kann weiterhin handlungsfähig bleiben. In Absprache mit dem Betreuer soll die betreute Person das Leben nach Möglichkeiten selbst gestalten, eigene Entscheidungen treffen und die eigenen Angelegenheiten selbst erledigen, soweit dies möglich ist. vgl. § 1901 Abs. 2 und Abs. 3. Daher werden Aufgabenkreise definiert, innerhalb derer, eine gesetzliche Vertretugn notwendig erscheint.  

Der rechtliche Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter und kein soll die Person nicht ersetzen. 

Zu beachten ist die Geschäftsfähigkeit und die Einwilligungsfähigkeit der betreuten Person. 

Größere Einschränkgung erfährt die betreute Person bei der Anordnugn eines Einwilligungsvorbehaltes. vgl. § 1903 BGB

 

Was sollten betreute Person und Betreuer beachten?

Beide sollten Sich vor Entscheidungen oder Erledigungen von Angelegenheiten besprechen. vgl. 1901 Abs. 3 BGB 

Betreuer und Betreuter sollen persönlichen Kontakt halten. Wie oft sich beide zu Gespräch treffen, oder wie oft der Betreuer seinen Klienten besucht ist davon Abhängig, in welcher Situation sich die betreute Person befindet. Zu Beginn der Betreuung wird der Kontakt häufiger sein, als im späteren Verlauf. Lebt die betreute Person z.B. in einer stationären Einrichtung (Seniorenheim, Pflegeeinrichtung, etc.) sind Besuche in größeren Abständen von einigen Monaten ausreichend. Ein häufiger Kontakt ist nicht notwendig, da die betreute Person umfassend versorgt ist. Lebt die betreute Person zu Hause, sollten besuche häufiger stattfinden. De Häufigkeit der Besuche, sollten zwischen Betreuter und betreuter Person besprochen werden. 

Der Betreuer muss sich in seiner Tätigkeit nach den Wünschen der betreuten Person richten, sofern dies möglich ist. Die Angelegenheiten sind so zu besorgen wie dies der Vorstellung der betreuten Person, ihr Leben nach eigenen Fähigkeiten, Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, entspricht. Maßgebend ist hierbei auch, was dem Wohl der betreuten Person entspricht, also deren Wünschen, dem Erhalt der Lebensqualität, der größtmöglichen Unabhängigkeit und Achtung der Würde der Person. Die Wünsche der betreuten Person sollten dem Betreuer zumutbar sein. vgl. §§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB